Weitere Entscheidung unten: KG, 30.04.2015

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13   

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https://dejure.org/2014,52387
BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13 (https://dejure.org/2014,52387)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2014 - I ZR 177/13 (https://dejure.org/2014,52387)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2014 - I ZR 177/13 (https://dejure.org/2014,52387)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • bundesgerichtshof.de PDF

    Möbelkatalog

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Möbelkatalog

    § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG
    Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung eines Gemäldes auf einem Foto im Verkaufskatalog und im Internet-Auftritt eines Möbelherstellers und Kriterien für eine Werkverwendung als unwesentliches Beiwerk - Möbelkatalog

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Fotografie in einem Möbelkatalog, welche im Hintergrund ein Gemälde zeigt, kann eine unerlaubte Vervielfältigung des Kunstwerks darstellen

  • IWW

    § 57 UrhG, § ... 97 UrhG, § 242 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, §§ 44a ff. UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 2 UrhG, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Möbelwerkes als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung sowie Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe

  • online-und-recht.de

    Fotografie eines Gemäldes darf nicht in Möbelkatalog abgelichtet werden

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Möbelkatalog

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 19a, 57 UrhG

  • rewis.io

    Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung eines Gemäldes auf einem Foto im Verkaufskatalog und im Internet-Auftritt eines Möbelherstellers und Kriterien für eine Werkverwendung als unwesentliches Beiwerk - Möbelkatalog

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 57
    Einordnung eines Möbelwerkes als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung sowie Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe

  • rechtsportal.de

    UrhG § 19a; UrhG § 57
    Einordnung eines Möbelwerkes als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung sowie Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möbelkatalog

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung eines Gemäldes auf einem Foto im Verkaufskatalog und im Internet-Auftritt eines Möbelherstellers und Kriterien für eine Werkverwendung als unwesentliches Beiwerk - Möbelkatalog

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung von Fotos eines Werks

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Gemälde in einem Möbelkatalog - Zur Frage, wann ein Werk ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG ist - Vorschrift umfasst auch Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Gemälde im Hintergrund eines Produktfotos

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Foto eines Gemäldes im Möbelkatalog

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Schrankenregelung des § 57 UrhG

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Abbildungen von Kunstgegenständen im Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Möbelkatalog - und das "unwesentliche" Bild an der Wand

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Veröffentlichung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Veröffentlichung?

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Leitsatz)

    Gemälde in Online-Möbelkatalog kein "unwesentliches Beiwerk”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Qualifizierung eines Gemäldes als wesentliches Beiwerk in Möbelkatalog

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Urheberrechtsschutz für in Möbelkatalog abgebildetes Gemälde

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Möbelkatalog

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizierung eines Gemäldes als wesentliches Beiwerk in Möbelkatalog

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anforderung an ein unwesentliches Beiwerk (Möbelkatalog)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Nutzung eines Gemäldes für Online-Möbelkatalog

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Produktfotografie: Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Kunstwerk nur Beiwerk?

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Bildrechte: Von Möbelkatalogen, Gemälden und sonstigem Beiwerk in Fotografien

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Beiwerk oder nicht? Kunstwerke in Produktfotos

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist ein unwesentliches Beiwerk in einer Fotografie?

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Leitsatz)

    Gemälde in Möbelkatalog kein "unwesentliches Beiwerk"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mögliche Urheberrechtsverletzung wegen auf Katalogbildern eines Möbelhauses im Hintergrund erkennbarem Gemälde - Stil- und stimmungsbildendes Gemälde ist nicht als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen

Besprechungen u.ä. (5)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Kunstwerk auf Möbelkatalogfoto - unwesentliches Beiwerk ?

  • fotorecht-seiler.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Kunstwerk auf Möbelkatalogfoto - unwesentliches Beiwerk ?

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abgebildetes Gemälde in einem Möbelkatalog kein unwesentliches Beiwerk

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsverletzung durch Darstellung eines geschützten Werkes auf Produktfotografie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2119
  • MDR 2015, 719
  • GRUR 2015, 667
  • MMR 2015, 605
  • MIR 2015, Dok. 044
  • ZUM 2015, 569
  • afp 2016, 71
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 13.03.2008 - 29 U 5826/07

    Grenzen des Urheberschutzes: Unwesentliches Beiwerk

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt (vgl. OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385), hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen.

    Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Bestimmung des § 57 UrhG wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts gemäß §§ 44a ff. UrhG generell in dem Sinne eng auszulegen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 1; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Juni 2004, § 57 UrhG Rn. 1; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Dementsprechend geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass Ausnahmeregelungen, die von den dem Urheber in der Richtlinie 2001/29/EG allgemein vorbehaltenen Verbietungsrechten abweichen, eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 56 - Infopaq International/Danske Dagblades Forening).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Bestimmung des § 57 UrhG wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts gemäß §§ 44a ff. UrhG generell in dem Sinne eng auszulegen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 1; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Juni 2004, § 57 UrhG Rn. 1; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Der aus § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 15 - Einzelbild; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 28 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).
  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 212/10

    Blühende Landschaften

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Bestimmung des § 57 UrhG wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts gemäß §§ 44a ff. UrhG generell in dem Sinne eng auszulegen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 1; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Juni 2004, § 57 UrhG Rn. 1; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Der aus § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 15 - Einzelbild; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 28 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).
  • OLG Köln, 23.08.2013 - 6 U 17/13

    Urheberrechtswidrigkeit der Abbildung eines Gemäldes auf einer Produktfotografie

    Auszug aus BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
    Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 58 = WRP 2013, 1662).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    (3) Die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung liegen nicht vor, weil die Beklagten die zwei Sekunden lange Rhythmussequenz, die sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger entnommen haben, nicht nur beiläufig in den Titel "Nur mir" einbezogen haben und die Rhythmussequenz daher nicht als unwesentliches Beiwerk des Titels "Nur mir" anzusehen ist (zum Begriff "unwesentliches Beiwerk" im Sinne von § 57 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 27 = WRP 2015, 250 - Möbelkatalog).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung liegen nicht vor, weil die Beklagten die zwei Sekunden lange Rhythmussequenz, die sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger entnommen haben, nicht nur beiläufig in den Titel "Nur mir" einbezogen haben und die Rhythmussequenz daher nicht als unwesentliches Beiwerk des Titels "Nur mir" anzusehen ist (zum Begriff "unwesentliches Beiwerk" in Sinne von § 57 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 27 = WRP 2015, 250 - Möbelkatalog).
  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG (BGH, GRUR 2015, 667, 668, Rn. 15 - Möbelkatalog).

    Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt, hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen (BGH, GRUR 2015, 667, 668, Rn. 22 - Möbelkatalog).

    Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist (BGH, GRUR 2015, 667, 670, Rn. 27 - Möbelkatalog).

    Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13 - Möbelkatalog, Rn. 27, juris).

    Die Tapete mit den Tulpenmotiven wird vielmehr vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13 -, Rn. 31, juris), nach dem das Zimmer gestaltet ist.

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Die Bestimmung erfasst mit der öffentlichen Wiedergabe auch das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG (BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 15 = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog).

    Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werks mit einem anderen - gegebenenfalls ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an (BGH, GRUR 2015, 667 Rn. 31 - Möbelkatalog, mwN).

    Dies ist aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von § 57 UrhG erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2015, 667 Rn. 27 - Möbelkatalog).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    (3) Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 - Möbelkatalog Tz. 19; GRUR 2013, 717 - Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Die Bestimmung erfasst mit der öffentlichen Wiedergabe auch das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Cordoba II m.w.N und BGH, Urteil vom 17.11.2014 - I ZR 177/13 - Möbelkatalog).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2024 - 20 U 56/23

    Fotograf hat keine Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung wenn Hotelbetreiber

    Es kann offen bleiben, ob die Fototapeten als unwesentliches Beiwerk der auf den angegriffenen, von der Beklagten für die Bewerbung ihres Hotels verwendeten Aufnahmen eines Gastzimmers und eines Raums im Spa-Bereich im Sinne des § 57 UrhG anzusehen sind, weil sie weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst würde (siehe dazu BGH, Urteil vom 17. November 2014, Az.: I ZR 177/13, NJW 2015, 2119 Rn. 27 - Möbelkatalog ; zur Frage der Auslegung des § 57 UrhG in diesem Zusammenhang: Wyphol, ZUM 2023, 688, 692).
  • LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21

    Einstweilige Unterlassungsverfügung aufgrund urheberrechtsverletzenden

    Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH, GRUR 2015, 667 (669f. m. w. N.) - Möbelkatalog) .

    Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)).

    Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mit verwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)).

  • OLG Schleswig, 30.11.2018 - 17 U 20/18

    Steuerberaterhaftung: Pflichten des mit der Lohnbuchhaltung beauftragten

    Zum anderen mag der Verjährungslauf allenfalls dann abweichend beurteilt werden, wenn (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 23. April 2015 - IX ZR 1976/12 -, NJW 2015, 2119 ff., bei juris, Rn. 13 f) schon vor Erlass eines entsprechenden Bescheids etwa durch Beauftragung eines neuen Beraters erste Schadenspositionen angefallen sind, mit welchem die späteren Schäden eine sogenannte "Schadenseinheit" bilden.
  • OLG Köln, 08.01.2016 - 6 U 17/13
    Auf die vom Senat zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. November 2014 (GRUR 2015, 667 = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog) das Urteil des Senats aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 92/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Verfahrenshandlungen und Entscheidungen

  • LG Stuttgart, 25.10.2022 - 17 O 39/22
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KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15 (https://dejure.org/2015,11347)
KG, Entscheidung vom 30.04.2015 - 1 W 466/15 (https://dejure.org/2015,11347)
KG, Entscheidung vom 30. April 2015 - 1 W 466/15 (https://dejure.org/2015,11347)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken einer BGB-Gesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Löschung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters im Grundbuch auch ohne Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung nach Anteilsübertragung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 398, 413, 899a; GBO §§ 19, 22, 47
    Bewilligung nur des ausscheidenden Gesellschafters einer GbR zur Grundbuchberichtigung (Löschung) bei Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf Mitgesellschafter

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden GbR-Gesellschafter/Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken einer BGB -Gesellschaft bei einem Gesellschafterwechsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online

    Gesellschaftsanteil übertragen: Wer muss die Grundbuchberichtigung bewilligen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anteilsübertragung, BGB-Gesellschaft, Grundbuch, Löschung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Grundbuch-Bewilligung bei Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1252
  • ZIP 2015, 1119
  • MDR 2015, 719
  • FGPrax 2015, 153
  • Rpfleger 2015, 532
  • NZG 2015, 866
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 19.07.2011 - 1 W 491/11

    Grundbuchberichtigung: Anforderungen an die Löschung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011, 1 W 491/11, FGPrax 2011, 217).(Rn.4).

    Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11 - FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs.

  • OLG Zweibrücken, 20.10.2009 - 3 W 116/09

    Grundbuchberichtigung: Erforderlichkeit einer eidesstattlichen Versicherung von

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich (OLG München, MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385).

    In jedem Fall werden die Gesellschafter, deren Anteile durch das Ausscheiden vermehrt werden, in ihren Rechten lediglich begünstigt und die übrigen nicht beeinträchtigt, so dass ihre Bewilligung gemäß § 19 GBO nicht erforderlich ist (a.A. OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 899a, Rdn. 3).

  • OLG München, 29.01.2013 - 34 Wx 370/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Berichtigungsbewilligung bei Ausscheiden eines

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich (OLG München, MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (a.a.O.), dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund von Kündigung allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen werden (ebenso OLG München, MDR 2013, 703, 704; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 22, Rdn. 107; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264, 265; a.A. Demharter, a.a.O., § 47, Rdn. 30; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 4270; ).

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11 - FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs.
  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Betroffen in diesem Sinn ist ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH, NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644).
  • OLG Zweibrücken, 25.11.2011 - 3 W 124/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Grundbuchberichtigung bei Ausscheiden eines Miterben im

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (a.a.O.), dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund von Kündigung allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen werden (ebenso OLG München, MDR 2013, 703, 704; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 22, Rdn. 107; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264, 265; a.A. Demharter, a.a.O., § 47, Rdn. 30; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 4270; ).
  • OLG Jena, 23.06.2011 - 9 W 181/11

    Grundbuchberichtigung; GbR; Zwischenverfügung; steuerliche

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich (OLG München, MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385).
  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Betroffen in diesem Sinn ist ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH, NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644).
  • OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragung eines Wechsels in der GbR nach Übertragung

    Auszug aus KG, 30.04.2015 - 1 W 466/15
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG München vom 1. Dezember 2010 zugrunde lag (NZG 2011, 548).
  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

    Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet (a. A. KG vom 30.4.2015, 1 W 466/15 = MDR 2015, 719).

    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Gesellschaftsanteil nicht an einen außenstehenden Dritten, sondern an einen Mitgesellschafter übertragen wurde (OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385 und FGPrax 2012, 247; a. A. KG MDR 2015, 719).

  • OLG München, 03.11.2022 - 34 Wx 426/22

    Zu den Voraussetzungen einer auf Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers

    Betroffen ist das Recht, wenn es durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich und nicht nur wirtschaftlich beeinträchtigt wird oder werden kann (BGH NJW 2000, 3643; BayObLG Rpfleger 1985, 355; KG ZfIR 2015, 719/720; Demharter § 19 Rn. 49; Hügel/Holzer § 19 Rn. 68).

    b) Wird die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage der Bewilligungen der davon Betroffenen nach § 19 GBO begehrt, so bedarf es darüber hinaus keines Nachweises der Unrichtigkeit nach § 22 GBO, sondern nur deren schlüssiger Darlegung (KG ZfIR 2015, 719; Senat NJOZ 2013, 252; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 14; Demharter § 22 Rn. 20; Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

  • OLG Naumburg, 17.05.2016 - 12 Wx 28/15

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis wegen nicht nachgewiesenen Fortbestehens

    Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen (z.B. KG, FGPrax 2015, 153).
  • OLG München, 06.04.2016 - 34 Wx 426/15

    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im

    (3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf.
  • KG, 15.09.2020 - 1 W 1340/20

    Zulässigkeit einer Grundbuchberichtigungs-Bewilligung durch

    Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 W 466/15 - ZfIR 2015, 719).
  • KG, 21.01.2021 - 1 W 1/21

    Antrag auf Löschung einer Grundschuld im Grundbuch

    Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 W 466/15 - ZfIR 2015, 719).
  • KG, 19.01.2021 - 1 W 1/21

    Antrag auf Löschung einer Grundschuld Vorherige Eintragung von Rechtsnachfolgern

    Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen (Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 W 466/15 - ZfIR 2015, 719).
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